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Ein Pop-up-Shop ist ein kurzfristiges Einzelhandelsgeschäft, das in vorübergehend leerstehenden Geschäftsräumen betrieben wird. Das Warenangebot entspricht meist dem einer Boutique, kann aber auch einem Lagerverkauf ähneln. Vorübergehend leerstehende Verkaufsräume lassen sich preiswert anmieten. Ein Pop-up-Verkauf dient dem schnellen Absatz von Restposten oder Saisonware oder kann ein Werbeinstrument an prominenter Lage sein.

Pop-up – kein Sonderfall

Vermieter und Mieter sind nicht frei in der Ausgestaltung des Pop-up-Vertrages. So gelten die mietrechtlichen Schutzbestimmungen der Miete von Geschäftsräumen zu Kündigung, Erstreckung, Mietzinserhöhung, Nebenkosten etc. Deshalb sind Mietverträge für Pop-up-Flächen so zu gestalten, dass die von beiden Parteien angestrebten Ziele, nämlich die kurzfristige Anmietung, die provisorische Infrastruktur und die kurze Laufzeit, mit dem Mietrecht in Einklang stehen. Die verbreiteten Muster-Mietverträge, etwa des HEV, sind für Pop-up Objekte ungeeignet.

Fallstricke bei Pop-up Mietverträgen

Vermieter wünschen bei Pop-up oft, dass sich der Mieter um das Mietobjekt kümmert und Reparaturen ausführt. Das verstösst aber gegen die Vorschrift, wonach der Vermieter für den Unterhalt verantwortlich ist. Anderslautende Abmachungen sind nichtig, wenn zum Nachteil des Mieters. Damit die Abwälzung der Unterhaltspflicht auf den Mieter gültig ist, bedarf es einer Kompensation. Beispielsweise durch einen günstigen Mietzins. Eine solche Abgeltung hat ausdrücklich im Mietvertrag zu stehen.

Trickreich ist die Beendigung des Pop-up-Vertrages. Ein fixer Auszugstermin wird zur Makulatur, wenn der Mieter vom Erstreckungsrecht Gebrauch macht. Der Verzicht auf das Erstreckungsrecht ist rechtlich ausgeschlossen (Ausnahme bei Abbruch/Umbau).

Denken Sie als Anwärter auf einen Pop-up Vertrag also stets an die Möglichkeit, dass der Vormieter nicht termingerecht auszieht und Sie Ihren Shop nicht wie geplant eröffnen können.

Vorsicht ist geboten bei Übernahme und Rückgabe von Pop-up-Flächen. Diese werden vielfach von einem Mieter an den nächsten weitergereicht, ohne dass der Vermieter anwesend ist. Antritts- und Rückgabeprotokolle sind bei Pop-up-Objekten eher Ausnahme als Regel. So ist der Streit über Beschädigungen an der Mietsache und den Rückbau von Einrichtungen vorprogrammiert. Aus Mieteroptik sollten Klauseln im Vertrag, wonach die Mietsache auch unter Einbezug der Einbauten des Vormieters in den „ursprünglichen Zustand“ zurückgebaut werden muss, gestrichen werden.

Tipps:


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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