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„Ein Konkurrenzgeschäft will vis-à-vis von mir einziehen. Das geht doch nicht.“ So die Anfrage eines Laden mieters in einem Aargauer Einkaufs zentrum. Harte Bandagen um gute Standorte sind angesagt.

„Das hat mir der Vermieter zugesagt“

So manches verspricht der Vermieter vor Vertragsschluss – attraktives Zentrum, hohe Passantenfrequenz, und selbstver ständlich der Einzige seiner Branche. Wehe, wenn es ein Lippenbekenntnis war. Vor Gericht muss der Geschäftsmieter den stichfesten Beweis für solche Zusagen liefern. Stehen Aussage gegen Aussage, hat der Mieter verloren. Gut fährt, wer mündliche Abmachungen gleich schriftlich bestätigt.

Einfaches Konkurrenzverbot - ein stumpfes Schwert

Ein Optikergeschäft vereinbart im Miet vertrag, im Einkaufszentrum dürfe kein weiterer Optiker einziehen. In Verletzung dieser Abmachung wird ein zweites Opti kergeschäft eingemietet. Der erste Opti ker verlangt, dass der Vertrag mit dem Konkurrenten, der für 10 Jahre abge schlossen wurde, unverzüglich aufgelöst wird. Das Bundesgericht urteilt, der Miet vertrag mit dem zweiten Mieter sei gültig und könne nicht gekündigt werden. Der klagende Optiker blitzt mit seiner Klage auf Vertragserfüllung ab und wird auf Schadenersatz verwiesen. Seinen Scha den muss er im Detail beweisen, ein schweres Unterfangen. Nach diesem vermieterfreundlichen Urteil genügt ein blosses Konkurrenzverbot im Mietvertrag nicht mehr.

Nägel mit Köpfen

Verbinden Sie die Konkurrenzklausel mit einer Konventionalstrafe. Vielleicht überlegt sich der Vermieter den Vertrags bruch dann zweimal. Hier ein Muster:

„Der Vermieter gewährt dem Mieter ein Exklusiv-Verkaufsrecht für Textilien jeder Art. Der Vermieter wird keine anderen Mieter oder Untermieter im Zentrum einmieten, wel che solche Artikel führen bzw. mit dem Mie ter in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Das Konkurrenzverbot ist in allen Mietver trägen des Zentrums aufzunehmen. Bei Ver letzung des Konkurrenzverbotes kann der Mieter vom Vermieter die Auflösung des Mietvertrages mit dem Konkurrenten und dessen Ausweisung verlangen. Ferner kann der Mieter Schadenersatz und Mietzinsre duktion fordern, fristlos oder aus wichtigem Grund kündigen und in allen Fällen eine Konventionalstrafe in der Höhe der Brutto jahresmiete im Zeitpunkt der Vertragsver letzung fordern. Die Zahlung der Konventio nalstrafe entbindet weder von der Einhaltung des Konkurrenzverbotes noch hindert sie den Mieter, Ersatz höheren Schadens und Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes zu verlangen“.

 

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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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