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Beim Verkauf des Betriebes soll oft der Mietvertrag auf den Nachfolger übergehen. Dies kann der Geschäftsmieter beim Vermieter gegen dessen Willen durchsetzen.

Kontrahierungszwang

Als Geschäftsmieter können Sie den laufenden Mietvertrag auf einen Dritten übertragen. Der Vermieter kann sich dem Mieterwechsel nicht grundlos widersetzen. Dieses Privileg besitzt nur der Geschäftsmieter, nicht der Wohnungsmieter.

Ohne Wenn und Aber

Der übernehmende Mieter muss den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten unverändert übernehmen. Anspruch auf eine Anpassung der Konditionen haben weder der Nachfolger noch der Vermieter. Häufig wünscht der Nachfolger eine längere Laufzeit. Mancher Vermieter ist dazu bereit, wenn die Miete etwas angehoben wird. Ob Klauseln, die eine Verlängerungsoption nur für den alten Mieter gelten lassen wollen, gültig sind, ist umstritten.

Wenige Verweigerungsgründe des Vermieters

Der Vermieter kann den Mieterwechsel ablehnen, wenn der neue Mieter kreditunwürdig ist oder sich die Miete nicht leisten kann. Ein Mietzins bis 30% des Umsatzes wird als verkraftbar angesehen. Eine identische Zahlungskraft des Nachfolgers im Vergleich zum bisherigen Mieter darf nicht gefordert werden. Ein anderer Verweigerungsgrund ist der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache durch den Nachfolger. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, muss der bisherige Mieter die Schlichtungsbehörde anrufen.

Bedenkzeit des Vermieters

Der Nachfolger ist umfassend vorzustellen mit Jahresrechnung, Auszügen aus Betreibungs- und Handelsregister, Bewilligungen etc. Bei kompletter Dokumentierung genügt eine Bedenkzeit von vier Wochen.

Solidarische Haftung

Für den Mietzins haften der bisherige und der neue Mieter vorläufig solidarisch. Dieser Zustand dauert bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis ordentlich endet (gemäss Vertrag oder Gesetz), jedoch besteht er für höchstens zwei Jahre. Der abtretende Mieter hat dafür zu sorgen, dass er seine Sicherheit spätestens nach zwei Jahren zurückerhält.

Tipps:


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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