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Gemeinschaftlich mieten – beliebt auch bei der Geschäftsmiete. Etwa bei Beratern, Ärzten, Therapeuten, Startups und Pop-up-Stores. Wenn Sie sich mit anderen zusammenschliessen, um ein Büro oder eine Ladenfläche zu mieten, bilden Sie – auch ohne es zu wissen oder zu wollen – eine einfache Gesellschaft und werden Solidar­mieter.

Wer schuldet die Miete?

Mietverträge sehen bei gemeinschaftlicher Miete in der Regel die solidarische Haftung vor. Diese kann sich auch aus den Umständen ergeben. Der Ver­mieter kann so einen Einzelnen für den ganzen Mietzins samt Nebenkosten haftbar machen. Das wird der Vermieter etwa dann tun, wenn ein Ge­meinschaftsmieter zahlungsunfähig wird. Der sol­vente Mieter haftet dann nach dem Prinzip „Den Letzten beissen die Hunde“. Wer das nicht will, muss im Mietvertrag als Teilschuldner erscheinen mit festgelegtem Anteil.

Interne Aufteilung

Wie die Mietkosten untereinander aufgeteilt werden, sollen die Gemeinschaftsmieter in einer internen Vereinbarung regeln. Denn ohne solche Abrede gilt intern das Verhältnis nach Köpfen. Das entspricht nicht immer dem Willen der Mieter. Belegt etwa ein Gemeinschaftsmieter mehr Fläche und nutzt er in­tensiver die gemeinschaftliche Infrastruktur, so drängt sich ein anderer interner Verteilschlüssel auf.

Kündigung – genügt eine Unterschrift?

Der Mietvertrag kann nur von allen Mietern gemein­sam gekündigt werden. Will ein einzelner Mieter aus dem Vertrag entlassen werden, müssen alle Ver­tragsparteien – auch der Vermieter – damit einver­standen sein und den Vertrag mit einer entspre­chenden Vereinbarung anpassen. Da der Mietver­trag zusammen unterschrieben wurde, können die Parteien auch nur gemeinsam kündigen. Denkbar ist aber, das Recht zur Teilkündigung ausdrücklich im Vertrag mit dem Vermieter zu vereinbaren.

Untermiete als Alternative

Anstelle der Gemeinschaftsmiete gibt es die Mög­lichkeit der Untermiete. Einer der Mieter wird dann Partei des Hauptmietvertrages, die andere Mietpartei wird Untermieter. Für den Ausstieg des Un­termieters braucht es das Einverständnis des Ver­mieters nicht, da grundsätzlich nur der Mieter dem Vermieter gegenüber haftet.

Tipps:


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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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