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In welchem Zustand müssen gewerbliche Räume abgegeben werden? Für welche Schäden kann Sie der Vermieter haftbar machen?

In welchem Zustand und wann die Räume abzugeben sind, regeln die meisten Mietverträge in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nicht jede Klausel ist jedoch zulässig – der Geschäftsmieter geniesst den Schutz von zwingenden Gesetzesbestimmungen.

Keine Haftung für Schäden, die bei Mietantritt bestanden

Der Vermieter muss beweisen, dass ein Schaden während der Mietdauer entstanden ist. Es ist also nicht Sache des Geschäftsmieters zu beweisen, dass ein Schaden schon vor seinem Einzug bestand. Der Vermieter stützt sich dabei auf das Antrittsprotokoll. Falls keines besteht bzw. dieses unvollständig ist, kann der Mieter nicht belangt werden.

Welche Schäden sind Sache des Vermieters?

Die Spuren normaler Abnützung sind nicht Ihre Sache. Viele Einrichtungen wie Wände, Bodenbeläge, etc. sind nach acht Jahren abgeschrieben. Für Büros und Läden gelten kürzere Lebensdauern als bei Wohnungen. Abmachungen, wo­nach die Mietsache bei Verlassen instandgestellt werden muss, sind ungültig.

Eigene Einbauten

Im Kleingedruckten zum Mietvertrag findet sich oft das Recht des Vermieters, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. Häufig wird zudem abgemacht, dass der Vermieter bei Übernahme der Mietereinbauten keine Entschädigung schuldet. Beides ist laut Bundesgericht zulässig.

Einrichtungen vom Vormieter

Wenn Sie Einrichtungen vom Vormieter übernehmen, kann der Vermieter am Ende Ihres Vertrages auch deren Beseiti­gung von Ihnen verlangen, wenn das im Antrittsprotokoll vorgesehen ist.

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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