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Plant Ihr Vermieter Renovationen, die den Betrieb stören und Ihren Umsatz schädigen? Liegenschaften aus den Fünfziger-, Sechziger- und Siebzigerjahren sind jetzt an der Reihe. Sie können sich dagegen wehren!

Was sagt das Gesetz?

Der Mieter muss Arbeiten an der Mietsache dulden, wenn sie zur Beseitigung oder Vermeidung von Mängeln und Schäden notwendig sind. Man spricht dabei von Unterhalts- oder Reparaturarbeiten.

Demgegenüber braucht der Mieter Erneuerungen und Änderungen nicht zu dulden, wenn sie für ihn nicht zumutbar sind. Unter einer Erneuerung ist z.B. eine neue wärmedämmende Gebäudehülle und unter einer Änderung z.B. der Einbau eines Liftes zu verstehen.

Betreffen die Arbeiten sowohl den Unterhalt als auch die Erneuerung der Mietsache (oft in Form umfassender Renovationen wie Fassadensanierung etc.), hat der Mieter nur diejenigen Arbeiten zu dulden, die für ihn zumutbar sind.

Wann sind Renovationen für den Geschäftsmieter zumutbar?

Zur Ermittlung der Zumutbarkeit sind die Interessen des Mieters an einem ungestörten Gebrauch und die Interessen des Vermieters an der Renovation gegeneinander abzuwägen.

Das Bundesgericht entschied kürzlich, dass umfassende Erneuerungen an Leitungen, Heizung und Sanitäranlagen für den Mieter nicht zumutbar seien, weil sie durch geringere Massnahmen als durch die geplanten hätten behoben werden könnten. Für den Mieter sprachen zudem die schweren Beeinträchtigungen während einer längeren Zeitdauer und die zu erwartende Mietzinserhöhung von 25 bis 30% als Folge der umfassenden Renovation.

Weitere Ansprüche des Mieters

Der Mieter hat während der Bauzeit Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses. Leider hat die Rechtssprechung bis anhin im Durchschnitt nur 10 bis 30%-ige Mietzinsreduktionen gewährt. Für Umsatzverluste gibt es rechtlich keinen Ersatz, ausser bei Verschulden des Vermieters, was kaum je der Fall ist.

Tipps:

 

Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter

Dr. Armin Zucker

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