Newsletter Nr. 85
Juni 08
Euro 08 - Katzenjammer und Fair Play
Trotz Abschiedsgeschenk an Köbi Kuhn war die EM bislang eine Enttäuschung für die Schweiz. Fahrverbote, Fanmeilen und Public Viewing behindern markant den Betrieb vieler Geschäftsinhaber. Ist man ein schlechter Patriot vor dem Hintergrund eingebrochener Umsatzzahlen eine Herabsetzung des Mietzinses zu verlangen? Wir vom Verband der Geschäftsmieter meinen nein, handelt es sich dabei um nichts anderes als Fair Play zwischen Mieter und Vermieter.
Euro 08 als Mangel?
Zahlreiche Ladenbesitzer und Gewerbetreibende müssen diese drei
Wochen als Verlustgeschäft abhaken. Die grossräumige Sperrung
von Strassenraum und Fanmeilen, Public Viewings vertreiben zuhauf Lauf-
und Stammkunden.
Ein mietrechtlicher Mangel ist eine Abweichung des Ist-Zustandes der Mietsache
vom vertraglich geschuldeten Soll-Zustand. Kann die Euro 08 zu einem Mangel
führen? Ja, weil das Vorliegen eines Mangels verschuldensunabhängig
ist und ein taugliches Objekt geschuldet wird. Wenn die Gebrauchstauglichkeit
eingeschränkt ist, so liegt der Mangel vor.
Baulärm auf einem Nachbargrundstück bildet anerkanntermassen
einen Mangel. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Störung des Betriebs
durch die Euro 08 anders zu behandeln.
Wie setzen Sie den Anspruch durch?
Zuerst beim Vermieter eine Mietreduktion im Verhältnis zum Ausmass
der Störung fordern. Bei Foul folgt der Freistoss bei der Schlichtungsbehörde.
Achtung: die Rechtsprechung bei der Festsetzung des Herabsetzungsanspruchs
hätte schon längst eine gelbe Karte verdient. Die tiefen Ansätze
der Gerichte sind in etwa so lebensfremd wie die Hoffnung auf den helvetischen
Titelgewinn.
Schadenersatz vom Staat, nicht vom Vermieter
Schadenersatz aus Mietrecht gibt es nur bei Verschulden des Vermieters.
Die Beeinträchtigungen durch die Euro 08 gehen nicht vom Vermieter
aus, weshalb der Mieter von ihm keinen Ersatz des entgangenen Gewinns
verlangen kann. Allerdings sind belegte Umsatzeinbrüche ein Indiz
dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts eingeschränkt
war und somit Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses besteht.
Wo das Gemeinwesen den Besitz stört, haftet es, auch gegenüber
den Ladenbesitzern und Vermietern. Muss der Vermieter deswegen die Miete
senken, kann er Regress auf die Gemeinde nehmen.
Tipps
- Störungen sofort dem Vermieter melden, und dann Mietzinsreduktion verlangen
- Umsatzeinbruch und Störungen belegen
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Mit freundlichen Grüssen
Verband der Geschäftsmieter
Dr. Armin Zucker